Zum Inhalt springen
PKF News & Blog

Sie sind hier:

Einbringung: Sperrfristverletzung bei Verschmelzung zum Buchwert

Bei Umwandlungen sind zahlreiche Vorgaben des Umwandlungssteuergesetzes zu berücksichtigen. Insbesondere sind Sperrfristen zur Verhinderung oder Abmilderung von vermeintlichen Gestaltungsmissbräuchen zu beachten.

Eine der in der Praxis relevantesten Sperrfristen greift bei der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft. Wenn ein (Teil-) Betrieb oder ein Mitunternehmeranteil zum Buch- oder Zwischenwert gegen Erhalt neuer Anteile in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, unterliegen die im Gegenzug erhaltenen Anteile beim Gesellschafter einer siebenjährigen Sperrfrist. Veräußert der Gesellschafter die Anteile innerhalb dieses Zeitraums, müssen rückwirkend zum Zeitpunkt der Einbringung die stillen Reserven aufgedeckt werden, und zwar verringert um ein Siebtel der stillen Reserven pro Jahr.

Die einschlägige Vorschrift für eine Sperrfristverletzung ist sehr weit gefasst und enthält zahlreiche sog. Ersatzrealisationstatbestände. So soll z.B. die zu hohe Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto eine Sperrfristverletzung auslösen. Wann ein schädliches Ereignis vorliegt, hatte jüngst auch das Finanzgericht Münster (FG) in seinem Urteil vom 19.5.2020 (Az.: 13 K 571/16 G, F) zu beurteilen. Im Streitfall brachte eine Tochter-KG einen Betrieb in eine neu gegründete Enkel-GmbH gegen Gewährung neuer Anteile zum Buchwert ein. Ein Jahr später wurde die Tochter-KG auf ihre Mutter-GmbH verschmolzen – und zwar zum Buchwert. Eine Kapitalerhöhung fand bei der Mutter-GmbH nicht statt. Gleichwohl erkannten die Richter hier einen Tausch, welchen sie als sperrfristverletzendes Ereignis qualifizierten. Es wurde Revision eingelegt; die BFH-Entscheidung bleibt abzuwarten.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang