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Einführung der „Plastiksteuer“ ab 2024

Unsachgemäß entsorgte Einweg-Kunststoffprodukte tragen in besonderem Maße zur Verschmutzung der Umwelt bei. Um den Verbrauch solcher Produkte zu reduzieren, achtloses Wegwerfen in der Umwelt zu begrenzen und die Ressource „Kunststoff“ nachhaltiger zu bewirtschaften, muss ab dem Kalenderjahr 2024 von vielen Unternehmen eine sog. Plastiksteuer entrichtet werden.

Unionsrechtlicher Hintergrund 

Um die im Rahmen des Pariser Abkommens festgelegten Klimaziele zu erreichen, wurde im Rahmen des EU Green Deal beschlossen, dass künftig in der EU eine „Plastiksteuer“ auf nicht recycelte Kunststoffverpackungsabfälle zu zahlen ist. Bei dem EU Green Deal handelt es sich um ein Paket von politischen Initiativen, mit denen bis 2050 Klimaneutralität erreicht werden soll. Zu den Instrumenten, mit denen dieses Ziel erreichen werden soll, gehören der EU-Emissionshandel, die Kohlenstoffgrenzausgleichsmechanismen (CBMA), die Energiebesteuerungsrichtlinie sowie die Besteuerung von Plastik-/Kunststoffabfällen. Zudem soll eine effizientere Ressourcennutzung gefördert und ein sauberer Übergang zu einer Kreislauf-/Recyclingwirtschaft geschaffen werden. 

Die nationale Umsetzung der Richtlinie in das jeweilige Recht der EU-Mitgliedstaaten ist dabei sehr unterschiedlich, da die entsprechenden Parameter der Plastiksteuer von den Mitgliedstaaten individuell festgelegt werden können.

Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Deutschland setzt diese Richtlinie mit dem am 15.5.2023 veröffentlichten Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) um. Danach haben „Hersteller“ für betroffene Produkte in einen Fonds einzubezahlen. Ebenfalls an diesen Fonds melden „Anspruchsberechtigte“ wie Städte und Gemeinden die Kosten, die für die Reinigung der öffentlichen Wege und die Entsorgung entstehen. Über ein Punktesystem sollen dann die Einnahmenüberschüsse an die Anspruchsberechtigten ausbezahlt werden. 

Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich 

(1) Betroffen sind Produkte, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen und in der Anlage zum EWKFondsG genannt werden (sog. EWK-Produkte). Der Schwerpunkt liegt dabei auf EWK-Produkten im Lebensmittelbereich, z.B. Boxen mit und ohne Deckel für Lebensmittel, Folienverpackungen mit Lebensmitteln oder Getränkebehälter bis drei Liter oder Getränkebecher. Leichte Kunststofftragetaschen, Tüten und Folienverpackungen sowie bestimmte Feuchttücher, Luftballons, Filter für Tabakprodukte und – ab 2026 – auch Feuerwerkskörper komplettieren die Aufzählung.

(2) Der Begriff „Hersteller“ ist weit und unabhängig von der Rechtsform auszulegen. In Deutschland zählen hierzu neben Produzenten auch Marktteilnehmer, die betroffene EWK-Produkte gewerbsmäßig auf dem deutschen Markt erstmals entgeltlich oder unentgeltlich bereitstellen oder verkaufen; erfasst werden somit auch Befüller, Verkäufer und Importeure. Als Hersteller gilt auch jeder, der aus dem Ausland digital unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer nach Deutschland verkauft. Diese Marktteilnehmer haben zudem einen inländischen Bevollmächtigten zu bestellen, der die Verpflichtungen in eigenem Namen erfüllt. 

Hinweis: Auch die Betreiber elektronischer Marktplätze und bestimmte Fulfillment-Dienstleister sind betroffen, soweit über oder durch sie das Inverkehrbringen der EWK-Produkte erfolgt.

Meldung 

Zeitplanung und Registrierungspflicht 

Betroffene Unternehmen werden für das Kalenderjahr 2024 die erste Meldung bis zum 15.5.2025 an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) übermitteln müssen. In dieser Meldung haben die Hersteller erstmals die im Jahr 2024 auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einweg-Kunststoffprodukte in Kilogramm zu melden, aufgeschlüsselt nach jeweiliger Art und Masse. 

Zur Erfüllung der Abgabepflichten haben sich Hersteller vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit beim BMUV zu registrieren. Die Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen i.S. von § 3 Abs. 15 des VerpackG oder einen nach § 27 Abs. 2 des VerpackG registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. Ein Verstoß gegen die Vorgaben kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 € geahndet werden. 

Abgabensätze

Die Festsetzung der von den Herstellern zu leistenden Einwegkunststoffabgaben erfolgt jährlich durch einen Abgabenbescheid des Umweltbundesamts. Die Abgabensätze in Euro pro Kilogramm stellen sich wie folgt dar:

Lebensmittelbehälter 0,177
Tüten- und Folienverpackungen 0,871
Nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181
Bepfandete Getränkebehälter 0,001
Getränkebecher 1,236
Leichte Kunststofftragetaschen 3,801
Feuchttücher 0,061
Luftballons 4,340
Tabakprodukte 8,972

Anspruchsberechtigte 

Mit der Plastiksteuer sollen die Kosten der öffentlichen Hand zum Teil erstattet werden. Dazu zählen z.B. die Abfallbewirtschaftung und Reinigung im öffentlichen Raum sowie die Sensibilisierung in Form von Abfallberatung oder die Datenerhebung und -verarbeitung. Auch Anspruchsberechtigte haben sich beim BMUV zu registrieren. 

Das zur Auszahlung verwendete Punktesystem weist den erbrachten Leistungen eine bestimmte Punktzahl zu. So müssen die Kommunen beispielsweise das Papierkorbvolumen, die gefahrenen Reinigungskilometer und die entsorgte Abfallmenge angeben. Für das Reinigen von Strecken erhalten die Kommunen dann pro Kilometer zehn Punkte, für gereinigte Flächen drei Punkte je 1.000 Quadratmeter und für die Entsorgung einer Tonne Abfall 31,5 Punkte. Insgesamt wird mit einer Auszahlung an ca. 6.440 Anspruchsberechtigte gerechnet.

Hinweis: Die Abgabesätze und das Punktesystem müssen künftig alle drei Jahre durch die Bundesregierung überprüft werden.

Empfehlung: Auch wenn die erste Meldung erst in 2025 abzugeben ist, ergibt sich aus den unter Abschn. „Abgabensätze“ näher erläuterten Angabepflichten, dass schon mit dem Beginn des Jahres 2024 entsprechende Aufzeichnungen erfolgen sollten.

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