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Erbschaft- und Schenkungsteuer: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen Vater

Die Erbschaftsteuerklasse I kann nur bei Erwerben vom rechtlichen Elternteil beansprucht werden. Dies entschied der BFH am 5.12.2019 (Az.: II R 5/17) und schloss insoweit den Erwerb vom biologischen Elternteil aus.

Die Höhe der anfallenden Erbschaft- und Schenkungsteuer hängt u.a. von der Steuerklasse ab. In der Steuerklasse I erhalten Kinder und Stiefkinder zunächst einen Freibetrag von 400.000 €, darüber hinaus fallen bis 75.000 € nur 7% Steuer an. In der Steuerklasse III beträgt der Freibetrag nur 20.000 € und auf die nächsten 75.000 € sind bereits 30% Steuer zu zahlen.

Im zum BFH gelangten Streitfall hatte ein Mann aus Hessen geklagt, der zwar der biologische, nicht aber der rechtliche Vater seiner Tochter ist. Die rechtliche Vaterschaft liegt bei einem Mann, der mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Der biologische Vater hatte seiner Tochter einen Betrag von 30.000 € geschenkt und sagte zu, die anfallende Schenkungsteuer zu übernehmen. Er wollte hierfür die Steuerklasse I beanspruchen.

Der BFH ordnete ihn jedoch in die ungünstige Steuerklasse III ein. Die Steuerklasse I sei nur im Verhältnis zum rechtlichen Vater anwendbar, da für die Steuerklasseneinteilung die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend seien. Danach obliege nur dem rechtlichen Vater die Zahlung von Unterhalt. Das Kind sei zudem nur ihm gegenüber erb- und pflichtteilsberechtigt. Somit sei es gerechtfertigt, nur den rechtlichen Vater bei der Erb- und Schenkungsteuer finanziell zu begünstigen.

Hinweis: Der BFH verwies darauf, dass es zu ungerechtfertigten Doppelbegünstigungen käme, wenn Kinder mit „zwei Vätern“ sowohl von ihrem biologischen als auch von ihrem rechtlichen Vater nach Steuerklasse I beschenkt bzw. beerbt werden könnten.

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