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Kehrtwende bei Abfärberegelung von Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit

Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit bei Überschreiten der sog. Bagatellgrenze zur Umqualifizierung der im Übrigen vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR führen.

Streitfall: Umqualifizierung von Vermietungseinkünften?

Im konkreten Fall war zu klären, ob die Einkünfte einer vermögensverwaltenden GbR aus der Vermietung eines Grundstücks durch den (gewerblichen) Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Vermietungsobjekt in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren sind. Aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage resultierten im Jahr 2012 gewerbliche Verluste. Für 2012 reichte die GbR daraufhin zwei Einkünfteermittlungen ein: eine für die Einkünfte aus VuV und eine für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht stellten aber in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung ausschließlich gewerbliche Einkünfte fest, da der gewerbliche Betrieb die akzeptierte Bagatellgrenze von 3% der Gesamtnettoumsätze überschritt. Zuletzt hatte der BFH im Urteil vom 12.4.2018 (Az.: IV R 5/15) noch die Rechtsauffassung vertreten, dass Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR führen. 

Neue Rechtslage: Abfärbung auch bei Verlusten

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung bejaht der BFH mit Urteil vom 30.6.2022 (Az.: IV R 42/19) im Streitfall eine abfärbende Wirkung. Durch die Ende 2019 erfolgte gesetzliche Neuregelung der Abfärberegelung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alt. 1 EStG) sei klargestellt worden, dass eine originär gewerbliche Tätigkeit eine abfärbende Wirkung unabhängig davon habe, ob sich aus dieser Tätigkeit ein Gewinn oder ein Verlust ergibt. Für das Gericht steht der Ausweis eines Verlusts bei Überschreiten der Bagatellgrenze der Umqualifizierung der im Übrigen vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht entgegen. Die bisherige Geringfügigkeitsgrenze mit ihrer absoluten und relativen Umsatzgrenze sei demnach sowohl bei Gewinnen als auch bei Verlusten zu beachten. Wird diese Bagatellgrenze überschritten, färben gewerbliche Gewinne und gewerbliche Verluste gleichermaßen ab.

Keine unzulässige Rückwirkung

Obwohl diese Nichtanwendungsgesetzgebung mit einer grundsätzlich verfassungswidrigen sog. echten Rückwirkung eingeführt wurde, erachtet sie der BFH als „verfassungsrechtlich ausnahmsweise nicht zu beanstanden“. Mit der neuen Rechtslage sei lediglich eine vor dem BFH-Urteil aus 2018 gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung festgeschrieben worden. Ein Vertrauensschutz bestehe im 2022 entschiedenen Streitfall aufgrund des im Jahr 2018 entschiedenen Sachverhalts nicht. 

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