Zum Inhalt springen
PKF News & Blog

Sie sind hier:

Reiserecht: Ständig reservierte Pool-Liegen können Reisemangel darstellen

Das AG Hannover hatte kürzlich über die Folgen einer Auseinandersetzung am Hotelpool zu entscheiden: Streitobjekt war die stundenlang reservierte, aber nicht genutzte Poolliege. Zu beurteilen war, ob und wann wegen dieses „Markierungsverhaltens“ bestimmter Urlauber ein Reisemangel vorliegt, der entsprechende Ansprüche auslösen kann.

In dem vom AG Hannover mit Urteil vom 20.12.2023 (Az.: 553 C 5141/23) entschiedenen Fall hatte ein Mann (M) für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Rhodos mit einem Wert von über 5.000 € gebucht. Das Hotel verfügte über mehrere Swimmingpools und etwa 500 Poolliegen. Es hatte zudem Verhaltensregeln vorgegeben, wonach die Liegen nicht mehr als 30 Minuten ohne Nutzung reserviert werden dürfen. Jedoch hielten sich an diese Vorgabe nur wenige Gäste. Der M rügte daher mehrfach das Verhalten gegenüber der Hotelleitung, die jedoch nicht gegen die Verstöße gegen die Verhaltensregeln vorging. Schließlich forderte er einen Teil des Reisepreises i.H. von knapp 800 € zurück. Der Reiseveranstalter widersprach der Auffassung, dass es sich hierbei um einen Reisemangel handeln würde.

Das AG sprach dem Reisenden M einen Anspruch auf Zahlung von 322,77 € zu. Eine Pauschalreise ist nach Ansicht des AG Hannover dann mangelhaft, wenn der Hotelier in einer Hotelanlage entweder nur wenige Poolliegen zur Verfügung stellt oder aber nicht einschreitet, wenn andere Reisegäste diese etwa mittels eines Handtuchs längere Zeit reservieren, ohne sie tatsächlich zu nutzen. Zwar sei ein Reiseveranstalter bzw. der für ihn handelnde Hotelier nicht verpflichtet, jedem Hotelgast eine Liege zur Verfügung zu stellen. Dennoch müsse aber die Anzahl der Liegen in einem angemessenen Verhältnis zur Hotelauslastung und damit zur Anzahl der Hotelgäste stehen. Gebe es allerdings zu wenig Liegen, so dass diese für den Reisenden durch das Verhalten anderer wie hier faktisch nicht nutzbar sind, sei der Hotelier bzw. der Reiseveranstalter zum Einschreiten verpflichtet. 

Ergebnis: Das Gericht hat insoweit eine Reisepreisminderung von 15 % des Tagesreisepreises der ab der erstmaligen Rüge des Klägers betroffenen Tage angenommen.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang