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Wachstumschancengesetz „light“: Was bleibt übrig?

Im Folgenden geben wir einen Überblick über die im Rahmen des Vermittlungsergebnisses zum Wachstumschancengesetz vorgenommenen Änderungen. Aufgeführt sind zunächst die Regelungen, die mit einigen Anpassungen übernommen worden sind. Eine Auflistung der im Vergleich mit der vorhergehenden Fassung ersatzlos gestrichenen Maßnahmen schließt sich an.

Andauernde Verhandlungen

Intensive politische Auseinandersetzungen zwischen Bund und Ländern haben im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens dazu geführt, dass der Vermittlungsausschuss am 21.2.2024 einen neuen Kompromiss des Wachstumschancengesetzes erarbeiten musste und ohne Stimmen der CDU/CSU beschlossen hat. Nachdem der Bundestag dem neuen Gesetzesentwurf bereits am 23.2.2024 zugestimmt hat, muss das Wachstumschancengesetz nun noch die Bundesratssitzung passieren, die für den 22.3.2024 geplant ist. Sollte die Zustimmung von CDU/CSU im Bundesrat weiter ausbleiben, kann eine erneute Beratung im Vermittlungsausschuss oder gar eine komplette Neufassung des Gesetzesentwurfs erforderlich sein. Die Unionsparteien koppeln ihre Zustimmung zum Wachstumschancengesetz weiterhin an die Rückgängigmachung der Abschaffung von steuerlichen Subventionierungen des Agrardiesels.

Hinweis: Ein Teil der ursprünglich im Wachstumschancengesetz verankerten Maßnahmen wurde bereits 2023 mit einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes umgesetzt. Dazu zählen insbesondere

  • die steuerlichen Folgeänderungen im Zuge des Inkrafttretens des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG), 
  • die Reform und Anpassung der Zinsschranke an die Vorgaben der ATAD sowie 
  • der Verzicht auf die Besteuerung der Erdgas-Soforthilfe Dezember 2022.

Was bleibt: Durch den Vermittlungsausschuss geänderte Maßnahmen

(1) Verlustvortrag: Erhöhung des den Sockelbetrag von 1 Mio. € (Einzelveranlagung) bzw. 2 Mio. € (Zusammenveranlagung) übersteigenden ausgleichsfähigen einkommen- sowie körperschaftsteuerlichen Verlustvortrags für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 auf 70% (vor Vermittlungsausschuss: 75%). Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 soll wieder der aktuelle Prozentsatz von 60% gelten. 

(2) Degressive AfA: Hier ist zu differenzieren zwischen der Gebäude-AfA und der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Letztere war bislang befristet für Anschaffungen und Herstellungen bis zum 31.12.2022. Nun soll die degressive AfA auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können, die nach dem 31.3.2024 (vor Vermittlungsausschuss: 30.9.2023) und vor dem 1.1.2025 angeschafft werden. Der anzuwendende Prozentsatz darf in diesem verlängerten Zeitraum höchstens das 2-fache des linearen AfA-Satzes betragen und 20% nicht übersteigen (vor Vermittlungsausschuss: 2,5-fach und maximal 25%). Eine degressive AfA i.H. von 5% (vor Vermittlungsausschuss: 6%) wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen selbst hergestellt oder bis zum Ende des Fertigstellungsjahres angeschafft werden. Voraussetzung ist, dass der Herstellungsbeginn bzw. der Abschluss des obligatorischen Kaufvertrags nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 erfolgen.

(3) Sonderabschreibung: Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG wird von bislang 20% auf 40% angehoben (vor Vermittlungsausschuss: 50%).

(4) Lohnsteuerliche Tarifermäßigung: Die derzeit noch beim Lohnsteuerabzug mögliche Geltendmachung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne kann ab 2025 nur noch im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden (vor Vermittlungsausschuss: 2024).

(5) Antragsveranlagung: Neu eingeführt wird eine Antragsveranlagung für in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die tarifermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn beziehen. Diese Möglichkeit soll es ab dem Veranlagungszeitraum 2025 geben (vor Vermittlungsausschuss: 2024).

(6) USt-Voranmeldung: Unternehmen, deren Umsatzsteuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 € betragen hat, sollen ab dem Besteuerungszeitraum 2025 (vor Vermittlungsausschuss: 2024) durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und der Entrichtung von Vorauszahlungen befreit werden.

(7) Forschungszulagen: Geplant ist eine Erhöhung des Anteils förderfähiger Aufwendungen i.S. des FZulG (Forschungszulagengesetz) von bisher 60% auf nunmehr 70%. Darüber hinaus wird die bislang befristete Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage entfristet und auf 10 Mio. € festgelegt (vor Vermittlungsausschuss: 12 Mio. €). Diese Neuerungen gelten ab dem Tag nach der Verkündung des Wachstumschancengesetzes (vor Vermittlungsausschuss: ab 1.1.2024).

Was nicht mehr kommt: Ersatzlos gestrichene Maßnahmen

Leider handelt es sich bei den verbliebenen Maßnahmen nur noch um eine Light-Version des ursprünglichen Vorhabens – dies zeigt die nachfolgende Auflistung der ersatzlos gestrichenen Punkte. Nicht mehr geben wird es die 

  • Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie für inländische Unternehmen i.H. von bis zu 30 Mio. €,
  • die Erweiterung des Verlustrücktrags auf drei Jahre unter gleichzeitiger Anhebung des Höchstbetrags auf 10 Mio. € (Einzelveranlagung) bzw. 20 Mio. € (Zusammenveranlagung) für die Veranlagungszeiträume 2024 und 2025,
  • die Erhöhung der betragsmäßigen Grenzen für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern von 800 € auf 1.000 € sowie für die Aufnahme in den Sammelposten von 1.000 € auf 5.000 € je Wirtschaftsgut; ebenso wurde auch die geplante Verkürzung der Auflösungsdauer des Sammelpostens von fünf auf drei Jahre ersatzlos gestrichen,
  • die Einführung einer Freigrenze i.H. von 1.000 € für Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung,
  • eine Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen,
  • die Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen von 110 € auf 150 €,
  • die Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen i.S. des § 35c Abs. 1a EStG von 20% auf 30%,
  • die Absenkung des Durchschnittssatzes der Landwirte,
  • ein vorzeitiges Auslaufen der befristeten ermäßigten Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen,
  • die Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen sowie
  • die Abschaffung der Reichweitenalternative für Hybrid-Pkw bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen.
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