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Wichtige Änderungen im internationalen Steuerrecht zum 1.1.2024

Das BMF hat den Referentenentwurf eines Artikelgesetzes veröffentlicht, durch das Steuerrechtsnormen mit internationalem Bezug erstmals gefasst oder neu geregelt werden. Der Entwurf sieht eine Mindestbesteuerung des weltweiten Einkommens für Großunternehmen vor. Aber auch alle anderen international ausgerichteten Unternehmen können von dem Artikelgesetz betroffen sein. So werden z.B. die Lizenzschranke abgeschafft und die Niedrigsteuergrenze abgesenkt.

Mindestbesteuerung für Großunternehmen

Hintergrund

Zur Reform des international geltenden Steuerrechts hat die OECD ein Zwei-Säulen-Modell erarbeitet: Im Rahmen von Säule Eins (Pillar I) wird eine Ausweitung und Neuverteilung von Besteuerungsrechten zwischen Ansässigkeits- und Absatzmarktstaaten für Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Mindestumsatz von 750 Mio. € p.a. geplant. Säule Zwei (Pillar II) sieht eine globale Mindestbesteuerung dieser Unternehmensgruppen vor. 

Im März 2023 wurde zu Pillar II ein Diskussionsentwurf veröffentlicht, der insbesondere wegen zahlreicher inhaltlicher Unklarheiten und fehlenden Folgeanpassungen in anderen Steuergesetzen kritisiert wurde. Der Referentenentwurf (RefE) enthält nun zahlreiche Nachjustierungen. 

Regelung der Mindeststeuer

Gem. RefE wird die Mindeststeuer im Mindeststeuergesetz (MinStG) als eigenständige Steuer implementiert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die konsolidierten Einkommen aller Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe mit mindestens 15% Steuern belastet werden. Wenn dieser Mindeststeuersatz im Rahmen der regulären Ertragsbesteuerung nicht erreicht wird, soll eine zusätzliche Besteuerung erfolgen. 

Die Erhebung erfolgt unabhängig von der Rechtsform. Innerhalb der Unternehmensgruppe können Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden, die weder das Einkommen nach dem EStG noch nach dem KStG erhöhen oder mindern. 

Hinweis: Geschäftseinheiten, deren Ergänzungssteuerbeträge dem Gruppenträger zugerechnet werden, sollen dann zu Ausgleichszahlungen an die Geschäftseinheiten verpflichtet werden, die die Mindeststeuer zahlen.

Neuregelungen für international ausgerichtete Unternehmen 

Abschaffung der Lizenzschranke 

Der RefE sieht zudem eine Aufhebung der in § 4j EStG geregelten sog. Lizenzschranke mit Wirkung für nach dem 31.12.2023 entstehende Aufwendungen vor. 

Hinweis: Durch die Lizenzschranke, die seit dem 1.1.2018 gilt, sind Lizenzaufwendungen ungeachtet eines bestehenden DBA nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Einnahmen des nahestehenden Lizenzgläubigers mit mindestens 25% besteuert wurden. Angesichts der Festlegung der Mindeststeuer auf 15% ist die Abschaffung der Vorschrift folgerichtig und daher zu begrüßen. 

Hinzurechnungsbesteuerung 

Die Hinzurechnungsbesteuerung soll verhindern, dass Gewinne aus passiven Tätigkeiten durch die Verlagerung in das niedriger besteuerte Ausland der Besteuerung in Deutschland entzogen werden. So werden z.B. Zinserträge in Deutschland nochmals der Besteuerung unterworfen, wenn im Ausland der Steuersatz unter einer bestimmten Höhe liegt. 

Bislang liegt dieser Steuersatz bei 25%. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 soll diese Niedrigsteuergrenze in § 8 Abs. 5 AStG auf 15% abgesenkt werden. Dadurch soll eine erhebliche Vereinfachung und Entbürokratisierung erreicht werden. Außerdem soll ein Gleichlauf zwischen Hinzurechnungsbesteuerung und globaler effektiver Mindestbesteuerung mit Blick auf die Besteuerung ausländischer Tätigkeiten erreicht werden. 

In Konsequenz aus dieser Reduzierung des Niedrigsteuersatzes auf den derzeit geltenden Körperschaftsteuersatz soll auch die Gewerbesteuerpflicht des Hinzurechnungsbetrags gestrichen werden. Der RefE sieht insoweit eine Aufhebung des § 7 Sätze 7-9 GewStG und somit eine Aufhebung der Gewerbesteuerpflicht von AStG-Hinzurechnungsbeträgen vor. 

Hinweis: Diese Anpassung zielt ebenfalls auf die Herstellung eines Gleichlaufs zwischen Mindeststeuer und Hinzurechnungsbesteuerung ab, da auch die Mindeststeuer nicht zu einer Erhöhung der Gewerbesteuer führen wird. 

Ausblick: Es ist damit zu rechnen, dass der Kabinettsbeschluss über den Regierungsentwurf noch im September 2023 gefasst wird. Die Neuregelungen sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten. 

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